Verbraucher

  • Menschen, die konsumieren, also nicht gewerblich tätig

    sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, die weder ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden können. Verbaucher können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen, Idealvereine oder gemeinnützige Stiftungen fallen nicht unter den Begriff des Verbrauchers (EuGH NJW 2002, 205). Bei der Bewertung, ob jemand als Verbraucher handelt, sind einzig objektie Umstände einschlägig. Die innere Haltung, der Wille, dass jemand als Verbraucher handeln möchte, ist unerheblich.


    Rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10)


    Der Verbraucher ist in § 13 BGB definiert. Das Gegenstück zum Verbraucher ist der Unternehmer gem. § 14 BGB.


    Der Verbraucher genießt beim Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 BGB besonderen Schutz. Dieser ist jedoch Käufern verwehrt, die einem Verkäufer versuchen vorzugaugeln, selbst Unternehmer zu sein und sich dann auf die Vorschiften des Verbrauchsgüterkaufes berufen. Derjenige Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf verwehrt ist. Dies im Zuge des §242 BGB nach Treu und Glauben, da es dem unredlichen Käufer verwehrt sein soll, aus seinem unredlichen Verhalten auch noch Vorteile zu ziehen. (BGH VIII ZR 91/04)

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